LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.06.2009
L 5 AS 179/07
Normen:
SGB I § 42 Abs. 1; SGB I § 42 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 291
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 193/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einem selbstgenutzten Hausgrundstück; Unzulässigkeit von Heizkostenpauschalen; Zulässigkeit von Unterkunftskostenabschlägen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen L 5 AS 179/07

DRsp Nr. 2010/2777

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einem selbstgenutzten Hausgrundstück; Unzulässigkeit von Heizkostenpauschalen; Zulässigkeit von Unterkunftskostenabschlägen

1. Die Übernahme von Heizkosten für ein Eigenheim nach einer Heizkostenpauschale, ohne Bezug zum individuellen Verbrauch, ist unzulässig. Vielmehr sind die tatsächlich anfallenden Kosten während der Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Angemessenheit zu erbringen (Anschluss an BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, Rdnr. 10; Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 19). 2. Die Ermittlung eines Abschlags für KdU für ein Eigenheim anhand der bekannten jährlichen, regelmäßig und unregelmäßig anfallenden Betriebskosten ist zulässig. 3. Soweit KdU-Leistungen als Abschlag gewährt werden, ist nach Abschluss des Kalenderjahres Rechnung zu legen und sind die tatsächlichen monatlichen KdU-Leistungen endgültig festzusetzen. Dabei ist es für Eigenheimbesitzer zulässig, auch die unregelmäßig angefallenen Betriebskosten monatlich aufzuteilen. 4. Maßgebender Zeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr, in dem der Bewilligungsabschnitt liegt, wenn die Berechtigten in dem ganzen Jahr Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. Außerhalb des Leistungsbezugs entstandene Kosten bleiben unberücksichtigt.