LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 01.11.2011
L 15 AS 240/10 B ER
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 21.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 80/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Ausübung des Umgangsrechtes mit dem getrennt lebenden Kind

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.11.2011 - Aktenzeichen L 15 AS 240/10 B ER

DRsp Nr. 2012/9190

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Ausübung des Umgangsrechtes mit dem getrennt lebenden Kind

Die regelmäßige Ausübung des elterlichen Umgangsrechts kann einen Wohnflächen-Mehrbedarf bei dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen, die bei der Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. Juni 2010 wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung unter dem Vorbehalt des Ausgangs der Hauptsache vorläufig verpflichtet,

a) dem Antragsteller zu 1) für die Zeit ab 10. Februar 2010 bis zum 30. November 2011

aa) Leistungen für die Unterkunft in Höhe von monatlich 402,50 Euro sowie für die Beheizung der Unterkunft in Höhe von 63,75 Euro monatlich zu gewähren,

bb) für solche Zeiträume, in denen sich die Antragstellerin zu 2) ohne Unterbrechung für wenigstens eine Woche in seinem Haushalt aufgehalten hat bzw. aufhält, zeitanteilige Leistungen in gesetzlicher Höhe für einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zu gewähren.