Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. Juni 2010 wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung unter dem Vorbehalt des Ausgangs der Hauptsache vorläufig verpflichtet,
a) dem Antragsteller zu 1) für die Zeit ab 10. Februar 2010 bis zum 30. November 2011
aa) Leistungen für die Unterkunft in Höhe von monatlich 402,50 Euro sowie für die Beheizung der Unterkunft in Höhe von 63,75 Euro monatlich zu gewähren,
bb) für solche Zeiträume, in denen sich die Antragstellerin zu 2) ohne Unterbrechung für wenigstens eine Woche in seinem Haushalt aufgehalten hat bzw. aufhält, zeitanteilige Leistungen in gesetzlicher Höhe für einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zu gewähren.
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