LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.01.2013
L 5 AS 373/10
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 31 Abs. 5 S. 2; SGB II § 31 Abs. 5 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 387/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Aufteilung der Unterkunftskosten nach dem Kopfteilprinzip

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 373/10

DRsp Nr. 2013/4746

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Aufteilung der Unterkunftskosten nach dem Kopfteilprinzip

Wird infolge einer bestandskräftigen Sanktion der Anteil des unter 25-jährigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft für die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig abgesenkt, ist keine Abweichung vom Kopfteilprinzip zu Gunsten der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen. Es handelt sich nicht um einen grundsicherungsrechtlich bedeutsamen Umstand, der zu einer Erhöhung deren Anspruchs auf anteilige Unterkunftskosten führt. Das System des SGB II lässt es nicht zu, im Ergebnis Unterkunftskosten für Dritte geltend zu machen.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. August 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2009 werden aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 4. November 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4. und 10. Dezember 2008, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2009 werden abgeändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Bescheids vom 28. Juli 2008 der Klägerin zu 2. für September bis November 2008 weitere 10,61 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.