Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 9. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
I
Streitig ist die Höhe von Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in der Zeit vom 1.7.2006 bis 31.12.2006.
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