LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.08.2013
L 5 AS 399/10
Normen:
BGB § 388 S. 1; BGB § 389; BGB § 394; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1383/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anrechenbarkeit eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 399/10

DRsp Nr. 2014/4734

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anrechenbarkeit eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung

Ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung, das nach § 394 BGB nicht der Pfändung unterliegt, kann dennoch nicht nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II angerechnet werden, wenn der Vermieter eine Aufrechnung mit Mietschulden vorgenommen hatte und es dem Leistungsempfänger nicht zumutbar war, die Unwirksamkeit der Aufrechnung geltend zu machen.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. August 2010 wird abgeändert.

Die Bescheide des Beklagten vom 5. und 18. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2008 werden aufgehoben, soweit der Beklagte im Monat Oktober 2006 Leistungen in Höhe von mehr als 274,07 EUR und im November 2006 Leistungen überhaupt aufgehoben und zur Erstattung gestellt hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge in Höhe von 13 % zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 388 S. 1; BGB § 389; BGB § 394; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand: