Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. August 2010 wird abgeändert.
Die Bescheide des Beklagten vom 5. und 18. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2008 werden aufgehoben, soweit der Beklagte im Monat Oktober 2006 Leistungen in Höhe von mehr als 274,07 EUR und im November 2006 Leistungen überhaupt aufgehoben und zur Erstattung gestellt hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge in Höhe von 13 % zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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