LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.09.2009
L 5 B 593/08 AS ER
Normen:
HeizKostenV § 9 Abs. 2 S. 5; HeizKostenV § 9 Abs. 3 S. 5; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1056/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung: Angemessenheitsprüfung für die Bevorratung bei Heizkosten; Ermittlung des Bedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.09.2009 - Aktenzeichen L 5 B 593/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/22561

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung: Angemessenheitsprüfung für die Bevorratung bei Heizkosten; Ermittlung des Bedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung

1. Lassen sich Kostensenkungsmaßnahmen für Heizkosten sofort umsetzen, so bedarf es regelmäßig keiner "Schonfrist" nach der Aufforderung zur Kostensenkung. 2. Bei Bedarf zur Bevorratung bei Beginn eines Bewilligungsabschnitts sind der voraussichtlich im Bewilligungszeitraum für Heizung einschließlich der Warmwasserbereitung erforderliche Bedarf und der dazu erforderliche Kostenaufwand in der Weise zu ermitteln, dass monatliche Energiebedarf für Heizung nach dem Verhältnis der Monate mit Heizungsbetrieb zum Kalenderjahresverbrauch ermittelt wird. Ist der tatsächliche Warmwasserverbrauch nicht feststellbar, so kann der Energiebedarf für die Warmwasserbereitung nach den Werten der Heizkosten Verordnung ermittelt und gleichmäßig auf alle Monate des Kalenderjahres verteilt werden. Die im Regelsatz enthaltenen Pauschalen für Warmwasserbereitung sind von dem so ermittelten Monatsbedarf an Heizenergie abzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 2. Dezember 2008 wird abgeändert.