BSG - Urteil vom 13.04.2011
B 14 AS 32/09 R
Normen:
BGB § 556; BGB § 558d; GG Art. 5 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; WoFG § 10 Abs. 1; WoFG § 27 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 110 AS 7034/07
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 923/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels 2007; Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung

BSG, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 32/09 R

DRsp Nr. 2011/16953

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels 2007; Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung

1. Zur Prüfung, ob in dem örtlichen Vergleichsraum eine Wohnung zu einer abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft auch tatsächlich angemietet werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels (hier: Berliner Mietspiegel 2007) mit entsprechend wissenschaftlich gesicherten Feststellungen zum Wohnungsbestand davon ausgegangen werden kann, dass es eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis gibt. Diese Tatsachenvermutung kann aber erschüttert werden.