LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.03.2011
L 5 AS 181/07
Normen:
AO § 77 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoFG § 10 in der Fassung vom 13.09.2001; WoGG § 8 in der Fassung vom 07.07.2005;
Fundstellen:
NZS 2011, 634
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 306/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Wohnungsgröße im Land Sachsen-Anhalt; Berücksichtigung von Straßenausbaubeiträgen als Kosten der Unterkunft bei einem selbst genutzten Hausgrundstück

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 181/07

DRsp Nr. 2011/8395

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Wohnungsgröße im Land Sachsen-Anhalt; Berücksichtigung von Straßenausbaubeiträgen als Kosten der Unterkunft bei einem selbst genutzten Hausgrundstück

1. Da das Land Sachsen-Anhalt zu § 10 WoFG (vom 13.9.2001, BGBl I S. 2376) keine Ausführungsvorschriften erlassen hat, kann nicht auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte zurückgegriffen werden. 2. Zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist daher im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23.2.1993, MBl LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl des MRS vom 23.2.1993, MBl LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10.3.1995, MBl LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen. Danach waren Wohnflächen für einen Ein-Personen-Haushalt bis zu 50 qm und für einen Zwei-Personen-Haushalt bis zu 60 qm förderfähig. Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöhte sich die förderfähige Wohnfläche um maximal 10 qm.