BSG - Urteil vom 26.05.2011
B 14 AS 132/10 R
Normen:
SGB X § 31; SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1; WoGG 2 § 8;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen K 1016/05
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - S2 A 317/06 - 18.02.2009,

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Wohnfläche in Bremen

BSG, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 132/10 R

DRsp Nr. 2011/16523

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Wohnfläche in Bremen

Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes zur Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen ist zunächst der Wohnort des Leistungsberechtigten. Der Vergleichsraum muss einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung umfassen, um ein entsprechendes Wohnungsan-gebot aufzuweisen und die notwendigen abstrakten Ermittlungen zu ermöglichen. Des Weiteren muss er aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur, insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit, einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Beim Nichtvorliegen eines einfachen oder qualifizierten Mietspiegels und eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung des Mietniveaus für eine angemessene Wohnung ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 8 WoGG 2 nur dann zulässig, wenn lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht weiterführen (hier für einen Einpersonenhaushalt in Bremen, bei eine angemessene Wohnungsgröße 48qm beträgt). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Februar 2009 aufgehoben.