LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.06.2013
L 2 AS 1300/12
Normen:
BGB § 558d; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3936/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Anwendbarkeit eines neuen Mietspiegels vor dessen Gültigkeitszeitraum

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1300/12

DRsp Nr. 2013/18230

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Anwendbarkeit eines neuen Mietspiegels vor dessen Gültigkeitszeitraum

Stellt der Grundsicherungsträger zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft auf einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d BGB ab, so steht höheren Kosten der Unterkunft im Sinne der Angemessenheit der noch gültige Mietspiegel nicht entgegen, wenn sich durch die mit der Zufallsstichprobe erhobenen Daten für den nächsten Mietspiegel Preissprünge nach oben dargetan haben. Die neu erhobenen, ausgewerteten Daten spiegeln die aktuelle Wohnungsmarktlage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung wider (Anschluss an BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R , [...] Rn. 21).

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2012 werden zurückgewiesen.

Klarstellend fasst der Senat den Tenor des Sozialgerichts Freiburg in Ziff. 1 wie folgt neu: