I. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 5. Dezember 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01. November 2010 bis 31. März 2011.
Die Klägerin zu 1. ist die Mutter des 2002 geborenen Klägers zu 2. Der Kläger zu 2. leidet an Diabetes mellitus. Beide Kläger sind schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50; für den Kläger zu 2. ist darüber hinaus das Merkzeichen "H" festgestellt.
Die Kläger waren bis zum 30. September 2010 in X-Stadt wohnhaft und bezogen dort Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
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