LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2012
L 3 AS 5600/11
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 947/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 5600/11

DRsp Nr. 2012/22458

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten

Hat der Grundsicherungsträger kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten und kann ein solches auch nicht ermittelt werden, ist auch auf den seit 01.01.2009 zugrunde zu legenden Höchstbetrag der Tabellenwerte zu § 12 WoGG ein Zuschlag von 10 % vorzunehmen.

Hat der Grundsicherungsträger kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten und kann ein solches auch nicht ermittelt werden, ist auch auf den seit 1.1.2009 zugrunde zu legenden Höchstbetrag der Tabellenwerte zu § 12 WoGG ein Zuschlag von 10 % vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 monatlich weitere € 69,84 und für den Monat Juni 2012 weitere € 71,64 zu gewähren.

Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG § 12;

Tatbestand

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