Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2009 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.12.2006 bis 31.5.2007.
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