LSG Bayern - Beschluss vom 08.07.2009
L 7 AS 181/09 NZB
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 24/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Unterkunftskosten bei fehlendem Mietspiegel

LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 181/09 NZB

DRsp Nr. 2009/25269

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Unterkunftskosten bei fehlendem Mietspiegel

Zur Ermittlung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II bedarf es keines qualifizierten Mietspiegels im Sinne des bürgerlichen Rechts. Es dürfen dazu auch andere zur Verfügung stehende Erkenntnisquellen herangezogen werden. Maßgebend ist vielmehr, dass die bei Wohngeldempfängern und bei Beziehern von Grundsicherungsleistungen in Betracht zu ziehenden Wohnungen in weiten Bereichen identisch sind. Soweit mithin in den Städten und Gemeinden Statistiken geführt werden, die Datensätze über durchschnittliche Mietpreise aus Wohngeldfällen enthalten oder überwiegend aus diesen bestehen, sind diese Daten durchaus geeignet, eine Grundlage zur Bestimmung des Begriffs der "Angemessenheit" zu bilden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Februar 2009, Az.: S 1 AS 24/09, wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Leistung für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von 01.09.2008 bis 28.02.2009.