LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2009
L 5 AS 111/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4;
Fundstellen:
ZMR 2010, 293
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 424/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei selbst genutzter Eigentumswohnung; Übernahme der Kosten einer Instandhaltungsrücklage und Kabelfernsehgebühr

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen L 5 AS 111/09

DRsp Nr. 2009/22027

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei selbst genutzter Eigentumswohnung; Übernahme der Kosten einer Instandhaltungsrücklage und Kabelfernsehgebühr

Als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II sind auf einen Arbeitsuchenden als Eigentümer einer Eigentumswohnung und Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft umgelegte und nicht abwendbare Kosten einer Instandhaltungsrücklage und eines Kabelanschlusses zu übernehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.5.2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 2.12.2004 und 2.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2006 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1. bis 30.9.2005 in Höhe von 38,97 EUR monatlich zu gewähren.

2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4;

Tatbestand: