LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2009 L 14 B 2268/08 AS ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 32030/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Informationspflichten bei einer Kostensenkungsaufforderung
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen L 14 B 2268/08 AS ER
DRsp Nr. 2009/8924
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Informationspflichten bei einer Kostensenkungsaufforderung
Eine wirksame Aufforderung zur Kostensenkung setzt gegebenenfalls weitere Informationen voraus, wenn die Hilfebedürftigen nachvollziehbar einen erhöhten Informationsbedarf geltend machen.
Kostensenkungsaufforderungen haben ihre Bedeutung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als Informationen gegenüber den Hilfebedürftigen mit Aufklärungs- und Warnfunktion. Wenn dem Hilfebedürftigen nicht ohnehin bekannt ist, dass seine Kosten für Unterkunft und Heizung zu hoch sind und er zur Absenkung verpflichtet ist, muss er darauf zunächst hingewiesen werden. Ohne einen erteilten Hinweis mag die Senkung der Unterkunftskosten zwar objektiv möglich gewesen sein, sie ist dem Hilfebedürftigen aber mangels Kenntnis von seiner Verpflichtung nicht zuzumuten. So setzt eine wirksame Aufforderung zur Kostensenkung ggf. weitere Informationen voraus, wenn die Hilfebedürftigen nachvollziehbar einen erhöhten Informationsbedarf geltend machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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