LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.11.2007
L 28 AS 1059/07
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2008, 692
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 96 AS 1636/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Unterkunftskosten bei reinen Wohngemeinschaften

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2007 - Aktenzeichen L 28 AS 1059/07

DRsp Nr. 2008/8849

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Unterkunftskosten bei reinen Wohngemeinschaften

1. Während es sich im Falle einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Familienmitgliedern um eine typische einheitliche Lebenssituation handelt, die für den Regelfall eine an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen Familienmitglieder ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zulässt, kann dies insbesondere für Wohngemeinschaften auf der Grundlage von wirksamen Untermietverträgen nicht gelten. Denn allein Praktikabilitätsgesichtspunkte könnten die willkürliche Aufteilung der Wohnkosten nach Kopfteilen entgegen dem zivilrechtlich wirksam Vereinbarten nicht rechtfertigen. 2. Eine Besonderheit des Einzelfalles, die zu einer vom Regelfall abweichenden Bestimmung der maßgeblichen Wohnungsgröße führt, ist in der Bereitschaft des Hilfebedürftigen, sich mit Dritten eine Wohnung zu teilen, nicht zu sehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden angemessenen Kosten der Unterkunft in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006.