Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts F. vom 10. Juli 2009 und die Bescheide des Beklagten vom 18. Mai 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Juli 2008 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 Kosten der Unterkunft und Heizung i.H. von 487,09 EUR und vom 1. Januar bis 31. März 2009 i.H. von 503,29 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.Der Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten aller Instanzen zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. März 2009 hat.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|