LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.04.2011
L 11 AS 123/09
Normen:
BGB § 558d; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; WoFG § 10;
Fundstellen:
NZS 2011, 958
Vorinstanzen:
SG Schleswig ? S 24 AS 737/08,

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Miete für einen 1-Personen-Haushalt in Kiel; Zulässigkeit der Wahl der Mietobergrenze nach Baualtersklassen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.04.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 123/09

DRsp Nr. 2011/15873

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Miete für einen 1-Personen-Haushalt in Kiel; Zulässigkeit der Wahl der Mietobergrenze nach Baualtersklassen

1. Der Kieler Mietspiegel bildet die Grundlage für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Miete. 2. Die angemessene Bruttokaltmiete für eine Person beträgt in Kiel nach dem Mietspiegel von 2006 298,50 € und nach dem Mietspiegel von 2008 301,50 €. 3. Für die konkrete Angemessenheit müssen bei einem Ein-Personen-Haushalt für den ersten Absenkungszeitraum mindestens 10 Wohnungen nachgewiesen werden. 4. Eine differenzierte Wahl der Mietobergrenze je nach Baualtersklasse ist unzulässig. Denn die Angemessenheit des Mietpreises bemisst sich danach, ob eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Das Baualter an sich sagt nichts darüber aus, ob eine Wohnung einen so beschriebenen Standard aufweist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 19. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 558d; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;