I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2009 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller zur Beschaffung einer Solaranlage zur Stromversorgung darlehensweise einen Betrag in Höhe von 6.195,00 EUR zur Verfügung zu stellen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens.
I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller ein Darlehen zur Anschaffung einer Solaranlage zur Stromversorgung zur Verfügung zu stellen.
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