LSG Hessen - Beschluss vom 28.10.2009
L 7 AS 326/09 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 5; SGB II § 41 Abs. 1 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1902/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der darlehensweisen Kostenübernahme für eine Solaranlage

LSG Hessen, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 326/09 B ER

DRsp Nr. 2009/26671

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der darlehensweisen Kostenübernahme für eine Solaranlage

Die darlehensweise Kostenübernahme für eine Solaranlage zur Stromversorgung ist als angemessen anzusehen, wenn der Einsatz von Generatoren zur Stromerzeugung nicht beziehungsweise ausschließlich kurzzeitig gestattet ist und ein Anschluss an eine öffentliche Stromversorgung nicht existiert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2009 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller zur Beschaffung einer Solaranlage zur Stromversorgung darlehensweise einen Betrag in Höhe von 6.195,00 EUR zur Verfügung zu stellen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 5; SGB II § 41 Abs. 1 S. 6;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller ein Darlehen zur Anschaffung einer Solaranlage zur Stromversorgung zur Verfügung zu stellen.