LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.01.2015
L 11 AS 261/14 B
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 351
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 32/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Eilbedürfnis bei Bedarfsunterdeckung und Mietschulden

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 261/14 B

DRsp Nr. 2015/3738

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Eilbedürfnis bei Bedarfsunterdeckung und Mietschulden

1. In Eilverfahren über laufende KdU-Leistungen dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden. Schließlich verletzt im Bereich der Existenzsicherung jede oberhalb einer etwaigen Bagatellgrenze liegende Bedarfsunterdeckung den Kernbereich des nach Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. 2. Wird der einstweilige Rechtsschutz auf die Fallgestaltungen verengt, in denen bereits eine Kündigungslage entstanden bzw. eine Räumungsklage erhoben worden ist, wird hiermit im Ergebnis Rechtsschutz verweigert. 3. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung über laufende KdU ausnahmslos am Fehlen eines Anordnungsgrundes scheitert, wenn nicht bereits eine Wohnungskündigung droht.

Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.