I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter, den Beschwerdegegner im Wege einer einstweilige Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, Leistungen auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung und Leistungen der Eingliederung in Arbeit zu gewähren.
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