Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.10.2005 bis 31.3.2006 im Streit.
Der Kläger ist alleinstehend. Er bewohnt eine 53,63 qm große Zweizimmerwohnung in - , für die er im streitigen Zeitraum eine Kaltmiete von 250 Euro, eine Nebenkostenvorauszahlung von 80 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung von 20 Euro monatlich - zusammen 350 Euro - zu leisten hatte.
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