BSG - Urteil vom 28.10.2009
B 14 AS 44/08 R
Normen:
SGB II § 16; SGB II § 23 Abs. 1; SGB XII § 28; SGB XII § 73;
Fundstellen:
FEVS 61, 491
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 822/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für eine Schülermonatskarte für Fahrten zur Berufsfachschule neben der Regelleistung und den Leistungen für die Unterkunft

BSG, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 44/08 R

DRsp Nr. 2010/4723

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für eine Schülermonatskarte für Fahrten zur Berufsfachschule neben der Regelleistung und den Leistungen für die Unterkunft

Für Kosten einer Schülermonatskarte kommen Leistungen nach dem SGB 2 nicht in Betracht.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 14. März 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16; SGB II § 23 Abs. 1; SGB XII § 28; SGB XII § 73;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten Leistungen für eine Schülermonatskarte für Fahrten zur Berufsfachschule beanspruchen kann.

Die am 1989 geborene Klägerin wohnte im streitigen Zeitraum bei ihren Eltern in W und besuchte im Schuljahr 2007/08 die Klasse II der zweijährigen Berufsfachschule - Sozialpflege (Pflegevorschule) - der Berufsbildenden Schulen I im etwa 20 km entfernt liegenden Leer. Die Klägerin und ihre Eltern standen seit Anfang 2005 im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.