LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.06.2013
L 13 AS 52/11
Normen:
MuKStiftG § 2; MuKStiftG § 4 Abs. 2; MuKStiftG § 5 Abs. 2; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB II § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 509/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes bei Zuwendungen aus der Mutter-Kind-Stiftung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen L 13 AS 52/11

DRsp Nr. 2013/20582

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes bei Zuwendungen aus der Mutter-Kind-Stiftung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 315,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu zahlen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instan- zen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MuKStiftG § 2; MuKStiftG § 4 Abs. 2; MuKStiftG § 5 Abs. 2; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB II § 23 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes hat.

Die Klägerin steht seit dem 1. Juni 2007 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Im Rahmen der erstmaligen Antragstellung am 15. Mai 2007 gab die Klägerin an, schwanger zu sein. Aus von ihr anschließend eingereichten Unterlagen ergab sich, dass sie am 24. Mai 2007 einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR seitens des Pro Familia Landesverbandes aus der Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (Mutter-Kind-Stiftung) für die Erstausstattung eines Kindes erhalten hatte.