Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 21. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlich Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwecks Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
I.
Die am 1. Oktober 2010 geborene Klägerin begehrt eine höhere Säuglingserstausstattung, die bereits vor ihrer Geburt von ihren Eltern, die seit Jahren im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehen, beantragt wurde. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 10. Juni 2010 einen Pauschalbetrag von 130,00 EUR. Dagegen legten die Eltern der Klägerin Widerspruch ein, weil die Höhe der bewilligten Pauschale nicht nachvollziehbar sei. Im abschlägigen Widerspruchsbescheid vom 9. September 2010 führte der Beklagte im Einzelnen aus, wie die Pauschale für die Säuglingserstausstattung ermittelt wurde und insbesondere welche Bedarfslagen jeweils zu welchem Wert eingeflossen sind.
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