BSG - Urteil vom 19.08.2010
B 14 AS 10/09 R
Normen:
SGB II § 23; SGB II § 37;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 107/07
SG Dresden, vom 25.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 890/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kostenübernahme für die Erstausstattung einer Wohnung

BSG, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen B 14 AS 10/09 R

DRsp Nr. 2010/21353

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kostenübernahme für die Erstausstattung einer Wohnung

Dem Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Erstausstattung der Wohnung kann nicht entgegengehalten werden, dass diese bereits beschafft wurde, wenn das Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers hinsichtlich des "Wie" der Leistungserbringung auf Null reduziert ist, weil er die Erstausstattung immer als Geldleistung erbringt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 23; SGB II § 37;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von dem beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übernahme von Kosten für die von ihm selbst beschafften Gegenstände der Erstausstattung seiner Wohnung.