LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2011
L 13 AS 1206/10
Normen:
BKGG § 6a Abs. 1 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1469/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kinderzuschlag für Pflegekinder

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 1206/10

DRsp Nr. 2013/3885

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kinderzuschlag für Pflegekinder

1) Die in § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG genannte Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ist nach der gesetzlichen Systematik allein auf die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft des Anspruchstellers zu beziehen (Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Juni 2011 - L 13 BK 1/10 - veröffentlicht in Juris). 2) Für Pflegekinder besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BKGG.

1. Die in § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG genannte Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ist nach der gesetzlichen Systematik allein auf die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft des Anspruchstellers zu beziehen. 2. Für Pflegekinder besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 S. 1 BKGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Normenkette:

BKGG § 6a Abs. 1 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für zwei im Haushalt des Klägers lebende Pflegekinder.