Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für zwei im Haushalt des Klägers lebende Pflegekinder.
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