LSG Bayern - Entscheidung vom 14.05.2014
L 11 AS 610/11
Normen:
SGB X § 48; SGB II § 11; SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1021/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Keine rückwirkende Aufhebung nach rückwirkender Rentenbewilligung

LSG Bayern, Entscheidung vom 14.05.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 610/11

DRsp Nr. 2014/11021

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Keine rückwirkende Aufhebung nach rückwirkender Rentenbewilligung

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 17.02.2011 wird aufgehoben. Insoweit wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.05.2011 teilweise aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat dem Kläger 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48; SGB II § 11; SGB II § 21 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 insbesondere in Bezug auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf und die Unterkunftskosten.

Nach seinem Umzug aus dem M.-Kreis bezog der Kläger ab 01.11.2005 Alg II vom Beklagten. Er leidet insbesondere unter einer Laktose- und Fruktoseintoleranz. Nach dem Mietvertrag der bis zum 30.11.2011 bewohnten Wohnung und der Bescheinigung der Vermieterin betrug die Miete zunächst 305 EUR (Kaltmiete 220 EUR, kalte Nebenkosten 45 EUR und Heizung 40 EUR) und wurde vom Beklagten - gemäß der Vereinbarung im Mietvertrag - bis 31.10.2009 direkt an die Vermieterin überwiesen. Das 4,3 qm große Badezimmer konnte nur mit Strom beheizt werden.