LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2016
L 9 AS 4918/14
Normen:
SGB I § 44; SGB II § 11;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 550/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Keine Anrechnung von Zinsen aus einer Nachzahlung von Leistungen als Einkommen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 4918/14

DRsp Nr. 2016/12701

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Keine Anrechnung von Zinsen aus einer Nachzahlung von Leistungen als Einkommen

Zinsen, die auf verspätete oder Nachzahlungen von SGB II -Leistungen gewährt werden, sind nicht ihrerseits bedarfsmindernd als Einkommen anzurechnen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 44; SGB II § 11;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Zinsen aus einer Nachzahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen.

Der 1956 geborene Kläger steht seit 2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 29.01.2013 bewilligte der Beklagte ihm Arbeitslosengeld II für März bis August 2013 in Höhe von 607 Euro monatlich (382 Euro Regelleistung; 225 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung).