Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Zinsen aus einer Nachzahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen.
Der 1956 geborene Kläger steht seit 2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 29.01.2013 bewilligte der Beklagte ihm Arbeitslosengeld II für März bis August 2013 in Höhe von 607 Euro monatlich (382 Euro Regelleistung; 225 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung).
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