Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der am ... 1974 geborene Kläger bezieht seit August 2007 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine 61,4 m² große Mietwohnung in R. Am 14. Februar 2012 beantragte er weitere Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten, der mit Bescheid vom 27. Februar 2012 für 1. April bis 30. September 2012 monatlich 647,07 EUR bewilligte. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Regelleistung: 374,00 EUR
Grundmiete: 197,63 EUR
Nebenkosten: 66,84 EUR
Mehrbedarf Warmwasserbereitung: 8,60 EUR
Gesamtbedarf: 647,07 EUR
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