Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Dezember.2013 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung der beiden Bescheide vom 09.04.2013, die den Monat Dezember 2012 betreffen, verurteilt, dem Kläger für den Monat Dezember 2012 um 27,20 Euro höhere Leistungen zuzuerkennen und die Erstattungsforderung entsprechend zu verringern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die außergerichtlichen Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
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