LSG Bayern - Urteil vom 29.01.2015
L 7 AS 130/14
Normen:
KSVG § 12 Abs. 3; KSVG; SGB II § 11; SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 7; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44; SGG § 54 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2015, 351
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 690/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kein Härtefallmehrbedarf aufgrund von Pflichtbeiträgen selbständiger Künstler zur gesetzlichen Rentenversicherung; Kein Mehrbedarf bei die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten übersteigenden Unterhaltszahlungen

LSG Bayern, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 130/14

DRsp Nr. 2015/3919

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kein Härtefallmehrbedarf aufgrund von Pflichtbeiträgen selbständiger Künstler zur gesetzlichen Rentenversicherung; Kein Mehrbedarf bei die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten übersteigenden Unterhaltszahlungen

1. Über einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II kann nicht isoliert entschieden werden. 2. Ein Mehrbedarf ist ein Bedarfselement für die Berechnung des gesamten Leistungsanspruchs. 3. Ein Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II muss unverzichtbar sein und zum Existenzminimum gehören. 4. Die Möglichkeit, titulierten Unterhalt von Einkommen nach § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II abzusetzen, macht Unterhaltszahlungen auf einen nicht der Realität entsprechenden Unterhaltstitel nicht zu einem existenzsichernden (Mehr-)Bedarf des Unterhaltsverpflichteten.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Dezember.2013 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung der beiden Bescheide vom 09.04.2013, die den Monat Dezember 2012 betreffen, verurteilt, dem Kläger für den Monat Dezember 2012 um 27,20 Euro höhere Leistungen zuzuerkennen und die Erstattungsforderung entsprechend zu verringern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 12 Abs. 3; KSVG; SGB II § 11; SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 7;