LSG Bayern - Beschluss vom 22.01.2015
L 7 AS 813/14 B ER
Normen:
SGB II § 22; SGB II § 39; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 2535/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Übernahme einer Mietkaution in Form eines Darlehens im Wege einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 813/14 B ER

DRsp Nr. 2015/3912

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Übernahme einer Mietkaution in Form eines Darlehens im Wege einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden, um die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache (Klageverfahren) zu überbrücken. 2. Das Eilverfahren soll die Entscheidung in der Hauptsache offen halten, nicht vorwegnehmen. 3. Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ist im Eilverfahren grundsätzlich zu vermeiden und kann allenfalls dann in Frage kommen, wenn dem Betroffenen ein Abwarten unter vorläufiger Regelung nicht zuzumuten ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffer I. und III. des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 29. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22; SGB II § 39; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren dagegen, dass eine Mietkaution in Form eines Darlehens gewährt wird bzw. gegen die Aufrechnung des Darlehens mit den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.