Die Beschwerde gegen Ziffer I. und III. des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 29. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
II.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren dagegen, dass eine Mietkaution in Form eines Darlehens gewährt wird bzw. gegen die Aufrechnung des Darlehens mit den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.
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