Die am 3. Dezember 2014 erhobene Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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