LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2015
L 31 AS 3100/14 B ER
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 159 AS 25387/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kein Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren zur Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses für arbeitsuchende EU-Ausländer; Kein Arbeitnehmerstatus bei untergeordneter und unwesentlicher Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen L 31 AS 3100/14 B ER - Aktenzeichen L 31 AS 60/15 B ER PKH

DRsp Nr. 2015/3747

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kein Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren zur Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses für arbeitsuchende EU-Ausländer; Kein Arbeitnehmerstatus bei untergeordneter und unwesentlicher Tätigkeit

1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 11. November 2014 in der Rechtssache C 333/13 dort insbesondere Rn 65, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass der Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Ausländer rechtmäßig ist. 2. Ein monatlicher Verdienst von etwa 140,-- Euro vermittelt noch keinen Arbeitnehmerstatus.

Die am 3. Dezember 2014 erhobene Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

FreizügG/EU § 2 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2;

Gründe: