LSG Bayern - Urteil vom 27.03.2013
L 11 AS 400/11
Normen:
SGB II § 37 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 5; SGG § 86; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 596/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit von § 86 SGG bzw. § 96 SGG bei Bewilligungsbescheiden für Folgezeiträume

LSG Bayern, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 400/11

DRsp Nr. 2013/8077

Anspruch auf Arbeitslosengeld II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit von § 86 SGG bzw. § 96 SGG bei Bewilligungsbescheiden für Folgezeiträume

1. Zur Frage des Vorliegens eines neuen Leistungsantrages, wenn bereits ein (aufgehobener) Bewilligungsbescheid vorliegt. 2. Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume ist im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.04.2011 teilweise und der Bescheid des Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 37 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 5; SGG § 86; SGG § 96 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Ablehnung der Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.03.2006.