LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.09.2011
L 5 AS 332/11 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 791/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzbedürfnis nach Umzug; Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 332/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18214

Anspruch auf Arbeitslosengeld II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzbedürfnis nach Umzug; Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags

1. Nach erfolgtem Umzug besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Zusicherung für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 4 SGB II. 2. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig. 3. Wegen des Verbots einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache kommt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes immer nur eine vorläufige Regelung in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG). Dieses hat es abgelehnt, den Antragsgegner und Beschwerdegegner im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zur Zusicherung i.S.v. § 22 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu verpflichten.