LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.08.2011
L 7 AS 1953/11 ER-B
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 26 Abs. 1; SGB II § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 5a S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; VAG § 12 Abs. 1c; VVG § 193 Abs. 6 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1246/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Höhe des Zuschusses zu den Versicherungsbeiträgen für eine private Krankenversicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 1953/11 ER-B

DRsp Nr. 2011/16244

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Höhe des Zuschusses zu den Versicherungsbeiträgen für eine private Krankenversicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Der Gesetzgeber wollte zum einen mit Einführung eines Basistarifs in der privaten Krankenversicherung einen bezahlbaren ausreichenden Krankenversicherungsschutz für alle in Deutschland lebenden Menschen sicherstellen und zum anderen bei Beziehern von SGB II-Leistungen eine Überforderung des SGB II-Trägers mit Beitragsleistungen vermeiden. Da ausreichender Krankenversicherungsschutz durch den Basistarif gewährleistet wird, erscheint es konsequent, dass der SGB II-Träger in Anwendung der Regelungen in § 12 Abs. 1c S. 4 bis 6 VAG einen Zuschuss lediglich bis zur Höhe des hälftigen Basistarifs zu leisten hat. Über den hälftigen Basistarif hinaus dürfte jedoch kein Anspruch eines privat Krankenversicherten gegen den Grundsicherungsträger auf Zuschussgewährung bestehen, selbst wenn die zu leistenden Beiträge über dem hälftigen Basistarif liegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Mai 2011 (Versagung einstweiligen Rechtsschutzes) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 26 Abs. 1;