LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluß vom 02.10.2006 L 8 AS 478/05 ER
Normen:
SGB X § 31 S. 1 ; SGB II § 16 Abs. 3 S. 2 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d § 31 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 322/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Heranziehung zur Ableistung von im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten, Folgen einer falschen Rechtsfolgenbelehrung
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 02.10.2006 - Aktenzeichen L 8 AS 478/05 ER
DRsp Nr. 2007/20295
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Heranziehung zur Ableistung von im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten, Folgen einer falschen Rechtsfolgenbelehrung
1. Die Heranziehung zur Ableistung von im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II muss bestimmt genug sein. Das Angebot muss die Arbeitsgelegenheit genau bezeichnen sowie die Art der Arbeit, ihren zeitlichen Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmen.2. Die Rechtsfolgen des § 31 SGB II werden durch eine falsche Rechtsfolgenbelehrung für den Fall der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nicht herbeigeführt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 31 S. 1 ; SGB II § 16 Abs. 3 S. 2 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d § 31 Abs. 5 ;
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