LSG Hamburg - Beschluss vom 09.06.2005
L 5 B 71/05 ER AS
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4 § 23 Abs. 2 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 59 AS 107/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einbehaltung eines Teiles der Regelleistung für Stromkosten

LSG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen L 5 B 71/05 ER AS

DRsp Nr. 2008/16935

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einbehaltung eines Teiles der Regelleistung für Stromkosten

Der Leistungsträger darf die Kosten für Haushaltsstrom nicht direkt an den Stromlieferanten zu zahlen. Der Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine solche Maßnahme richtet sich nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, nach dem das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 4 § 23 Abs. 2 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 59 AS 107/05