LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluß vom 16.05.2006
L 6 AS 170/06 ER
Normen:
SGB II § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3 § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 23 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 540
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 70/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Gewährung eines Kinderwagens als Sach- oder Geldleistung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 16.05.2006 - Aktenzeichen L 6 AS 170/06 ER

DRsp Nr. 2007/20325

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Gewährung eines Kinderwagens als Sach- oder Geldleistung

Ein Kinderwagen ist weder als Erstausstattung einer Wohnung bzw Haushaltsgerät und auch nicht als Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt anzusehen. Vielmehr ist er nach dem Gesetzeszweck des SGB II ein von der Regelleistung nach §§ 20, 28 SGB II erfasster Bedarf, der nach § 23 Abs. 1 SGB II als Darlehen zu gewähren ist, da er bereits zur Geburt des Kindes erforderlich wird und zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus dessen Regelleistungen angespart werden konnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3 § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 23 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Lüneburg, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 70/06
Fundstellen
NZS 2006, 540