LSG Bayern - Beschluss vom 14.04.2015
L 7 AS 225/15 B ER
Normen:
FreizügG/EU § 2; SGB I § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 2; SGB II § 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB II §§ 31 ff.;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 89/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 225/15 B ER

DRsp Nr. 2015/8467

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Entscheidungen im Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache gestützt werden; dies gilt auch, wenn existenzsichernde Leistungen zur Gänze im Streit stehen. 2. Allerdings ist zu beachten, dass die Sach- und Rechtslage vom Gericht umso intensiver zu prüfen ist, je gewichtiger und wahrscheinlicher eine drohende Grundrechtsverletzung ist; wenn eine endgültige Grundrechtsverhinderung droht, muss das Gericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung verringern. 3. Ein Leistungsausschluss für Personen, die sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, ist grundsätzlich europarechtskonform. 4. Das Hilfesystem des SGB II fordert in den Grundsätzen (§§ 2, 3 SGB II) und den Sanktionstatbeständen (§§ 31 ff. SGB II) energisch die Arbeitsuche.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. März 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdeführer hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren zu tragen.

Normenkette:

FreizügG/EU § 2; SGB I § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 2; SGB II § 3; § Abs. S. 1 und S. 2 Nr. ;