BSG - Urteil vom 13.04.2011
B 14 AS 53/10 R
Normen:
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB II § 23 Abs. 3 S. 5; SGB II § 23 Abs. 3 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 577/07
LSG Rheinland-Pfalz, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 110/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und Bekleidungserstausstattung

BSG, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 53/10 R

DRsp Nr. 2011/14718

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und Bekleidungserstausstattung

Die Revision des Klägers gegen das Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB II § 23 Abs. 3 S. 5; SGB II § 23 Abs. 3 S. 6;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Anspruchs des Klägers auf Erstausstattung seiner Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und auf Erstausstattung für Bekleidung.

Der 1945 geborene Kläger war von 1985 bis zum 24.1.2007 in der Justizvollzugsanstalt D inhaftiert. Am 7.12.2006 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Dem Antrag fügte er einen Mietvertrag bei, der zwischen ihm und seiner Tochter für die Zeit ab 24.1.2007 abgeschlossen worden war. Mit Bescheid vom 30.1.2007 wurden dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 24. bis zum 31.1.2007 in Höhe von 208 Euro und vom 1.2. bis zum 30.6.2007 in Höhe von 780 Euro monatlich bewilligt.