LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.09.2009
L 32 AS 1758/08
Normen:
BetrKV § 2; BGB § 558c; BGB § 558d; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; WoBindG § 5; WoFG § 27;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 107 AS 27531/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Erstattung einer Betriebs- und Heizkostennachforderung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen L 32 AS 1758/08

DRsp Nr. 2009/25293

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Erstattung einer Betriebs- und Heizkostennachforderung

Leistungsempfänger können auf die Erstattung bzw. Geltendmachung von Kosten für einen Möblierungszuschlag als Kosten der Unterkunft jedenfalls dann mit der Folge, dass die angemessenen Kosten im Sinne des § 22 SGB II nicht überschritten sind, verzichten, wenn die Kosten exakt bestimmt sind, nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Betriebskosten anzusehen sind und ohne weiteres aus den Regelsätzen aufgebracht werden können. Der Vergleich der Aufwendungen bei einem Umzug ohne vorherige Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bezieht sich nur auf den Zeitpunkt, ab welchem die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung erstmals für die neue Wohnung aufzubringen sind.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 05. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 werden abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, jedem Kläger jeweils 45,78 €, zusammen 137,36 € zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrKV § 2; BGB § 558c; BGB § 558d; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;