LSG Bayern - Beschluss vom 16.02.2009
L 7 AS 474/08 NZB
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1069/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Erstattung der Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises

LSG Bayern, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 474/08 NZB

DRsp Nr. 2009/8896

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Erstattung der Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises

Die Kosten, die anlässlich der Ausstellung eines Personalausweises für Fahrt- und Fotokosten entstehen, sind im Regelsatz enthalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger möchte die Fahrt- und Fotokosten anlässlich der Neuausstellung seines Personalausweises in Höhe von insgesamt 12,39 Euro erstattet haben.

Mit Bescheid vom 01.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2008 lehnte es die Beklagte ab, dem im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Kläger eine einmalige Beihilfe in Höhe von 12,39 Euro für die Fahrt- und Fotokosten bei Ausstellung seines Personalausweises, für den er keine Gebühren zahlen musste, zu erstatten.