I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. April 2010 sowie der Bescheid vom 30.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2009 aufgehoben, soweit ein Erstattungsbetrag von mehr als 23.538,43 Euro gefordert wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist der Ersatz von Leistungen nach § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von rund 24.000,- Euro, die der Familie des Klägers infolge seiner Inhaftierung gezahlt wurden.
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