LSG Bayern - Urteil vom 26.04.2012
L 7 AS 453/10
Normen:
SGB II § 34;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 903/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Ersatz von Leistungen nach § 34 SGB II infolge einer Inhaftierung

LSG Bayern, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 453/10

DRsp Nr. 2012/10386

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Ersatz von Leistungen nach § 34 SGB II infolge einer Inhaftierung

1. § 34 SGB II erfasst in der bis 31.03.2011 gültigen Fassung den Ersatz von rechtmäßig gewährten Leistungen und den Ersatz von rechtswidrig gewährten Leistungen. 2. Das Verhalten, das die existenzsichernden Leistungen verursachte, muss objektiv sozialwidrig sein und der Ersatzpflichtige muss sich dieser Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst gewesen sein. 3. Das Verhalten des Klägers, der in erheblichem Umfang mit Betäubungsmitteln handelte, was zu seiner Inhaftierung und dem Leistungsbezug seiner Familie führte, war hier sozialwidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. April 2010 sowie der Bescheid vom 30.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2009 aufgehoben, soweit ein Erstattungsbetrag von mehr als 23.538,43 Euro gefordert wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 34;

Tatbestand:

Streitig ist der Ersatz von Leistungen nach § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von rund 24.000,- Euro, die der Familie des Klägers infolge seiner Inhaftierung gezahlt wurden.