LSG Bayern - Beschluss vom 24.09.2012
L 7 AS 660/12 ER
Normen:
SGB I § 60; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; einstweiliger Rechtsschutz in Mitwirkungsobliegenheiten; Vorlage von Kontoauszügen

LSG Bayern, Beschluss vom 24.09.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 660/12 ER

DRsp Nr. 2012/19925

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; einstweiliger Rechtsschutz in Mitwirkungsobliegenheiten; Vorlage von Kontoauszügen

1. Einstweiliger Rechtsschutz, der sich allein gegen die Verpflichtung richtet, vor der Bewilligung von Arbeitslosengeld II Kontoauszüge vorlegen zu müssen, ist als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft. 2. Es besteht aber kein sicherungsbedürftiges Recht, wenn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §§ 60ff SGB I eingeschränkt ist. Die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen hat das BSG in mehreren Urteilen bestätigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB I § 60; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin vor jedem Antrag auf Arbeitslosengeld II Kontoauszüge vorlegen muss.