Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.06.2009 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff. Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - im Rahmen einer einstweiligen Anordnung.
Der 1961 geborene Antragsteller (ASt) beantragte erstmals im Jahre 2005 und anschließend mehrmals im Jahre 2008 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, was die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheiden vom 04.10.2005, 27.03.2008, 07.05.2008 und 27.05.2008 ablehnte. Die Bescheide sind bestandskräftig.
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