LSG Bayern - Beschluss vom 23.07.2009
L 11 AS 433/09 B ER
Normen:
SGB II §§ 19ff; SGB II § 19; SGB II § 23 Abs. 5 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 441/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren beim Angebot der darlehensweisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

LSG Bayern, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 433/09 B ER

DRsp Nr. 2009/25275

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren beim Angebot der darlehensweisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Vorläufiger Rechtsschutz ist einem Antragsteller nicht zu gewähren, wenn der Leistungsträger wiederholt die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angeboten hat. Damit ist auch eine grundrechtliche Position des Antragstellers nicht gefährdet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.06.2009 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II §§ 19ff; SGB II § 19; SGB II § 23 Abs. 5 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff. Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - im Rahmen einer einstweiligen Anordnung.

Der 1961 geborene Antragsteller (ASt) beantragte erstmals im Jahre 2005 und anschließend mehrmals im Jahre 2008 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, was die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheiden vom 04.10.2005, 27.03.2008, 07.05.2008 und 27.05.2008 ablehnte. Die Bescheide sind bestandskräftig.