LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 26.01.2011
L 13 AS 14/11 B ER
Normen:
SGB II § 37; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1336/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Absenkungsbescheid; Anordnungsgrund bei fehlendem Weiterbewilligungsantrag

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 14/11 B ER

DRsp Nr. 2011/8384

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Absenkungsbescheid; Anordnungsgrund bei fehlendem Weiterbewilligungsantrag

Es darf keine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zugunsten des Hilfesuchenden für den Folgezeitraum ergehen, wenn der der Zeitraum der Absenkung des Arbeitslosengeldes II über den laufenden Bewilligungszeitraum hinausreicht und es an einem Weiterbewilligungsantrag fehlt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 21. Dezember 2010 abgeändert.

Soweit mit diesem Beschluss der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, dem Antragsteller für die Zeitspanne vom 01. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren, wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 37; SGG § 86b;

Gründe:

I. Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde dagegen, dass das Sozialgericht (SG) Aurich dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Sanktionsbescheid gewährt hat, der einen Zeitraum von drei Monaten umfaßt, wobei zwei Monate außerhalb des ursprünglichen Bewilligungszeitraums eines Leistungsbescheides liegen.