Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 21. Dezember 2010 abgeändert.
Soweit mit diesem Beschluss der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, dem Antragsteller für die Zeitspanne vom 01. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren, wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
I. Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde dagegen, dass das Sozialgericht (
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