Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.12.2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Einstellung von Zahlungen der Unterkunfts- und Heizungskosten an die Vermieterin des Klägers.
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