BSG - Urteil vom 23.08.2011
B 14 AS 186/10 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2; SGB II § 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1064/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Einkommens; Berücksichtigung einer Stromkostenerstattung als Einkommen

BSG, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 186/10 R

DRsp Nr. 2011/22154

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Einkommens; Berücksichtigung einer Stromkostenerstattung als Einkommen

Als ursprünglich im Rahmen des pauschalierten Regelbedarfs gewährte Leistung nach dem SGB II ist eine nach Antragstellung tatsächlich zugeflossene Rückerstattung aus abgerechneten Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen der Hilfebedürftigkeit beruht, von vornherein von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2; SGB II § 3 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung einer Erstattung von Stromkosten als Einkommen streitig.